Der Deutsche Bundestag hat am 14.10.2022 über den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 in 1. Lesung beraten (BT-Drucks. 20/3879).
Das BMF hat die Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2021 veröffentlicht.
Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Preise zu unterstützen, soll der sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr verlängert werden (BT-Drucks. 20/3872). Dies hat der Bundestag am 13.10.2022 in erster Lesung beraten.
Das BMF hat eine Übergangsregelung für den Einsatz der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH, vertrieben unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul, geschaffen (Az. IV A 4 – S-0319 / 20 / 10002 :009).
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat teilt mit, dass die Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023, also um drei Monate, verlängert wird. Das ist das Ergebnis der Finanzministerkonferenz.
Das FG Düsseldorf entschied zum Werbungskostenabzug von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung (Az. 3 K 2483/20).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von der Klägerin bezogenen Outplacement-Beratungsleistungen im Sinne der EuGH- und BFH-Rechtsprechung überwiegend für die Bedürfnisse der Klägerin bezogen wurden oder ob im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigt war, die Leistung ausschließlich für eine unentgeltliche Entnahme/für den privaten Bedarf des Personals i. S. des § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden (Az. V R 32/20).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Ausschlussfrist nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG eine systematische und strukturelle Ungleichbehandlung von Unionsbürgern beinhaltet und ob die Fristenregelung eine abgrenzbare Personengruppe der Unionsbürger (hier: Gastarbeitnehmer) unverhältnismäßig in ihren Grundrechten nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 3 GG, Art. 18 AEUV und Art. 21 AEUV bzw. Art. 45 AEUV verletzt (Az. III R 28/21).
Der BFH entschied u. a., dass bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts ausländische Kapitaleinkünfte außer Betracht bleiben, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden (Az. I R 3/18).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine gewerbesteuerliche Kürzung um Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften gemäß § 9 Abs. 2a GewStG auch vorzunehmen ist, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, der Sitz der Geschäftsführung jedoch in Deutschland ist (Az. I R 43/18).
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